Aktuelle Änderungen aus dem StRefG 2020 und dem AbgÄG 2020
Erhöhung der GWG-Grenze
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von EUR 400,00 auf EUR 800,00 angehoben. Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen nur Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens. Wenn ein Vorsteuerabzug zusteht ist die Grenze von EUR 800,00 ein Nettowert. Die Grenze gilt ab dem 01.01.2020 und ist für jedes Anlagegut einzeln anwendbar, es sei denn es handelt sich um eine sogenannte wirtschaftliche Einheit iSd § 13 EStG. Beispiele für eine wirtschaftliche Einheit sind Besprechungstisch und dazugehörige Stühle oder PC mit Monitor und Tastatur.
Umsatzsteuerbefreiung – Kleinunternehmer:
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, welche von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, wird ab dem 01.01.2020 von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht. Die Grenze bleibt weiterhin eine Nettogrenze. Das bedeutet, dass für die Beurteilung, ob umsatzsteuerlich ein Kleinunternehmer vorliegt, weiterhin aus den erzielten Betriebseinnahmen eine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Die Umsatzgrenze kann innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal um bis zu 15% überschritten werden, ohne dass die Steuerfreiheit verloren geht.
Beispiel:
Herr A. erzielt jährliche Einnahmen aus der Vermietung von Eigentumswohnungen
iHv EUR 38.000,00 (=Nettoumsatz von EUR 34.545,45). Zusätzlich erzielt Herr A. jährlich Einnahmen iHv EUR 30.000,00 aus seiner Tätigkeit als Privatlehrer.
Lösung 2019: Einnahmen aus der Tätigkeit als Privatlehrer bleiben steuerfrei gem.
§ 6 Z 11 UStG. Der Vermietungsumsatz ist steuerpflichtig (USt-Satz 10%), da > EUR 30.000,00.
Lösung 2020: Einnahmen aus der Tätigkeit als Privatlehrer bleiben steuerfrei gem.
§ 6 Z 11 UStG. Der Vermietungsumsatz ist steuerfrei, da < EUR 35.000,00.
Betriebsausgabenpauschale – Kleinunternehmer
Ab 2020 gibt es für Kleinunternehmer einkommensteuerlich eine neue Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pauschalierung in Anspruch genommen werden kann:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG,
- Umsätze iHv maximal EUR 35.000,00 im Veranlagungsjahr
(das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze im Veranlagungsjahr bis zu maximal
EUR 40.000,00 ist nicht schädlich, wenn im Vorjahr weniger als EUR 35.000,00 Umsätze erzielt wurden).
- Gewinnermittlung: Einnahmen- und Ausgaben Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.
GmbH-Geschäftsführer dürfen die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen. Für Sie ist weiterhin die Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG anzuwenden.
Bei Dienstleistungsbetrieben können 20%, bei allen anderen Unternehmern 45% der Betriebseinnahmen pauschal als Ausgaben angesetzt werden. Zusätzlich dürfen nur Pflichtversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag abgezogen werden. Diese einkommensteuerliche Pauschalierungsmöglichkeit ist unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Wird auf die Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG verzichtet, kann diese frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen. Es ist kein Wareneingangsbuch oder Anlagenkartei zu führen.
Achtung: Kleinunternehmer iSd EStG sind nicht gleichzusetzen mit Kleinunternehmern iSd UStG.
Werbeabgabe
Ab 2020 hat eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst zu erfolgen, wenn die jährlichen abgabenpflichtigen Entgelte den Wert von EUR 10.000,00 übersteigen. Das bedeutet, dass bis zu einer Grenze von EUR 10.000,00 keine Werbeabgabe anfällt.
Ermäßigter Steuersatz für E-Books und Co
E-Books, E-Papers und andere elektronische Druckwerke werden ab dem 01.01.2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen. Das Umsatzsteuergesetz orientiert sich an physischen Druckwerken iSd Anlage 1 Z 33 UStG wie beispielsweise Broschüren, Zeitungen, Bilderbücher. Der ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die elektronischen Publikationen weitgehend dieselben Eigenschaften wie das physische Druckwerk erfüllen.
Entlastung für Geringverdiener und Selbständige
Ab 2020 besteht für geringverdienende Dienstnehmer, welche einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, ein SV(Sozialversicherung)-Bonus von EUR 300,00. Dadurch erhöht sich die maximale SV-Rückerstattung auf bis zu EUR 700,00. Die Rückerstattung ist einerseits durch die errechnete negative Einkommensteuer, andererseits durch 50% der SV-Beiträge gedeckelt.
Zu einer Erhöhung des %-Satzes der erstattbaren Sozialversicherungsbeiträge von 50% auf 75%, kommt es bei geringverdienenden Pensionisten. Die errechnete negative Einkommensteuer bleibt als Deckel. Die maximale Rückerstattung beträgt EUR 300,00.
Der KV-Beitragssatz für Selbständige und Bauern wird von 7,65% auf 6,80% gesenkt.