Der Verlustrücktrag nach dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Um Unternehmen in der COVID-19 Krise zu unterstützen, wurde die Möglichkeit geschaffen, steuerliche Verluste aus 2020 in die vergangene Veranlagungsjahre 2019 und 2018 rückzutragen. Nichtausgleichsfähige Verluste aus dem Jahr 2020 können somit in erster Linie mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden. Ist ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme des Verlustrücktrages ist auch vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 möglich. Durch die Bildung einer „COVID-19-Rücklage“ können voraussichtliche betriebliche Verluste aus dem Jahr 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Die Höhe der „COVID-19-Rücklage“ hängt davon ab, ob die voraussichtlichen betrieblichen Verluste 2020 bereits abschätzbar sind oder nicht. Ohne Nachweis ist ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 möglich. Mit Nachweis ist ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 möglich. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Verlustrücktrages ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 0,00 herabgesetzt werden. Um den Verlustrücktrag geltend zu machen ist eine Antragstellung erforderlich.
Falls Sie vom Verlustrücktrag profitieren möchten, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung zur Berücksichtigung des Verlustrücktrages sowie bei der Beantragung auf Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2020.
(Stand 10.09.2020)