Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke
Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke
Mit 1. Jänner 2020 tritt laut E-Government-Gesetz das „Recht auf elektronischen Verkehr“ in Kraft. Damit werden Unternehmer verpflichtet spätestens mit 01.01.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt für:
- Unternehmen die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze von derzeit EUR 30.000,00 (ab 01.01.2020 EUR 35.000,00) von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
- Unternehmen für welche die elektronische Zustellung unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen fehlen oder das Unternehmen über keinen Internet-Anschluss verfügt.
Um an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, muss eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP www.usp.gv.at) erfolgen. Unternehmen, die bereits Finanz Online-Teilnehmer sind und eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt haben, werden automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Zusätzlich ist die Funktion „MeinPostkorb“ im USP freizuschalten. Diese Funktion dient ausschließlich zum Empfangen von behördlichen Schriftstücken. Das Einlangen von Dokumenten wird dem Empfänger unverzüglich per E-Mail bekanntgegeben.
Es gilt zu beachten, dass Erledigungen der Finanzbehörden auch weiterhin in die Databox im Finanz Online zugestellt werden und zusätzlich in „MeinPostkorb“ angezeigt werden.
Mit der Zustellung der behördlichen Schriftstücke in die Funktion „MeinPostkorb“ gelten die Zustellungen und Zusendungen als erfolgt. Dieser Zeitpunkt ist für eventuelle Fristen
wie z.B. Beschwerden von Bedeutung.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
USP – Elektronische Zustellung
WKO – Elektronische Zustellung